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BFH Urteil v. - VIII R 11/94

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) -- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) -- erwarben im März 1983 als Miteigentümer das Mietwohngrundstück HS mit acht Mietwohnungen und das Mietwohngrundstück HR mit vier Mietwohnungen. Anschließend begründeten sie zwei personenidentische GbR, deren Zweck darin bestand, je eines der Grundstücke zu erwerben und zu vermieten. Die Gesellschafter -- die Beigeladenen zu 1 und 2 und der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 aus der Klägerin ausgeschiedene S -- brachten das Mietwohngrundstück HS in die GbR I -- die Klägerin -- und das Mietwohngrundstück HR in die GbR II ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 676
BFH/NV 1996 S. 676 Nr. 9
RAAAB-38405

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