Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH im Aufbau, die von der Treuhandanstalt an den Unternehmer V verkauft wurde. Im Juli 1991 wurde die F GmbH (GmbH) gegründet und als jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragsteller und der Alleingesellschafter V bestellt. Eine Kompetenz- oder Aufgabenverteilung zwischen dem Antragsteller und V wurde nicht schriftlich festgelegt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 12. September 1992 die Gesamtvollstreckung angeordnet. Nachdem ein Haftungsbescheid gegen den Mitgeschäftsführer V erfolglos geblieben war, nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Antragsteller mit Haftungsbescheid wegen für die Monate November 1991 bis September 1992 angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und wegen Säumniszuschlägen in Höhe von 250 000 DM nach den §§ 69 und 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Antragsteller gegen den Haftungsbescheid Anfechtungsklage und beantragte, die Vollziehung des Haftungsbescheides auszusetzen. Über die Klage und den Aussetzungsantrag hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 589 BFH/NV 1996 S. 589 Nr. 8 QAAAB-38239
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