Zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) ist beim Finanzgericht (FG) X eine Klage wegen Einkommensteuer 1991 unter dem Aktenzeichen I 46/ ... anhängig. In ihrem Rechtsstreit I 130/ ... wegen Ermessensunterschreitung im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen zur Einkommensteuer 1991 beantragte die Klägerin Akteneinsicht mit der Maßgabe, daß die Akten an das FG Y zwecks Einsichtnahme übersandt werden. Das FG X bot Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Dienstgebäude des FG an und lehnte die Versendung an das FG Y mit der Begründung ab, daß nur die Einkommensteuerakte vorliege, deren Inhalt sich seit der Einsichtnahme am 10. Mai 1994 im Verfahren I 46/ ... nicht verändert habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 429 BFH/NV 1996 S. 429 Nr. 5 KAAAB-38199
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