Die Kläger gaben für das Streitjahr 1988 eine gemeinsame Steuererklärung ab. Darin wurden u. a. für den Kläger Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in B von ... DM und Einkünfte aus einem weiteren Betrieb in M von ./. ... DM erklärt. Der Betrieb in M besteht aus einer von dem Kläger errichteten, jedoch nicht in Betrieb genommenen Fabrikationshalle. Der Verlust dieses Betriebes beruhte nach der Gewinn- und Verlustrechnung u. a. auf Abschreibungen in Höhe von ... DM, davon ... DM Teilwertabschreibung der Fabrikationshalle. Das FA erkannte diese -- wegen Unverwertbarkeit der Halle geltend gemachte -- Teilwertabschreibung nicht an und setzte in dem Einkommensteuerbescheid die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit ... DM an, also mit der Differenz zwischen dem erklärten Gewinn des Betriebes in B und einem Verlust für den Betrieb in M von ... DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 682 BFH/NV 1996 S. 682 Nr. 9 MAAAB-37880
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