Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Steuerbescheid vom 8. November 1990 war vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). In den Erläuterungen zum Bescheid ist vermerkt: "Der Bescheid ist hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig ... ". Mit dem Einspruch vom 19. November 1990 wandten sich die Kläger gegen den ihrer Meinung nach zu niedrigen Ansatz der Kinderfreibeträge, gegen die Höhe des Grundfreibetrages und die Zulässigkeit des Vorläufigkeitsvermerks. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 148 BFH/NV 1996 S. 148 Nr. 2 KAAAB-37700
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