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BFH Beschluss v. - VII B 1/95

Nach rechtskräftiger Feststellung des Einheitswerts für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Landwirtschaftskammerbeitrag des Klägers nach einem Beitragssatz von 7,5 v. T. des Einheitswerts auf ... DM festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 155
BFH/NV 1996 S. 155 Nr. 2
OAAAB-37460

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