Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung und einer dazugehörenden Garage. Durch Vertrag vom 7. Oktober 1975 veräußerten die Eheleute ihr Wohnungs- bzw. Teileigentum an Frau N. Die Eintragung der Käuferin in das Grundbuch erfolgte am 5. Dezember 1975. Durch Bescheid vom 31. Dezember 1976 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) gegen den Kläger und seine Ehefrau als Veräußerer Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid war gerichtet an Herrn und Frau A und B C; als Bemessungsgrundlage legte das FA den Kaufpreis zugrunde und berechnete die Steuer mit 7 v. H. Dieser Bescheid wurde, nach erfolglosem Einspruch, durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. November 1983, das den Beteiligten am 5. Dezember 1983 zugestellt wurde, aufgehoben. Das FG entschied, daß der Bescheid rechtswidrig sei, weil die Grunderwerbsteuer gegen den Kläger und seine Ehefrau in einem Betrag festgesetzt worden ist. Da jeder der Ehegatten Veräußerer seines Miteigentumsanteils und demzufolge Steuerschuldner sei, hätte der Wert der Gegenleistung gemäß § 31 des Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg (GrEStG BW) auf die einzelnen Steuerschuldner aufgeteilt und die Steuer für jeden getrennt errechnet und festgesetzt werden müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 196 BFH/NV 1996 S. 196 Nr. 3 IAAAB-37180
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