VerpackV § 4

Abschnitt II: Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten

§ 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen [1]

(1) 1Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. 2Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.

(2) 1Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist ( § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 2Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

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JAAAB-36442

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 2. 2012 (BGBl I S. 212) mit Wirkung v. .