Erster Abschnitt: Art der baulichen Nutzung
§ 8 Gewerbegebiete [1]
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie , Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen,
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Vergnügungsstätten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 3.7.2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) mit Wirkung v. 7.7.2023.