MarkenG § 7
Teil 2: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
Abschnitt 2: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
natürliche Personen,
juristische Personen oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376