JGG § 32
Zweiter Teil: Jugendliche
Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Siebenter Abschnitt: Mehrere Straftaten
§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
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WAAAB-36374