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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 240/04

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 155, ZPO § 240 S. 1, InsO § 80, InsO § 89, InsO § 187

Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für gerichtlichen AdV-Antrag

Voraussetzungen für gerichtlichen AdV-Antrag

Leitsatz

1. Wird während des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, führt das nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO.

2. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

3. Ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt die Behörde den Antrag noch nicht abgelehnt hat und auch keine Vollstreckung droht. Eine spätere Antragsablehnung durch das FA oder eine spätere Vollstreckungsankündigung ändern daran nichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAB-36367

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