Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung [1]
§ 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen [2] [3] [4]
(1) 1Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen
für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis
erforderlich sind. 2Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass
der Ausländer über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt,
die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem Ausländer die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen, und
bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
3Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlängert. 4Sie berechtigt nur zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zusätzlich zur Ausübung einer zeitlich nicht eingeschränkten Beschäftigung, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2§ 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend.
(3) 1Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in einem im Inland nicht reglementierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt, erlaubt werden, wenn
der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt,
von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen,
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der von der zuständigen Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu ermöglichen und
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
2Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.
(4) 1Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden, wenn der Ausländer auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei durch Bundes- oder Landesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich oder
über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis für sonstige ausgewählte Berufsqualifikationen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des Herkunftslandes
in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer über die in der Absprache festgelegten deutschen Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. 3Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5) 1Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prüfungen zur Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Prüfung entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht durch die Prüfung nachgewiesen werden sollen. 2Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) 1Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1, 3 und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a, 18b oder 19c oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 2§ 20 Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 16d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 8 i. V. mit Art. 12 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 217) wird § 16d mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter
„18 Monate erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer
Höchstaufenthaltsdauer von zwei“ durch die Wörter „24 Monate
erteilt und um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von
drei“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort „zehn“ durch die
Angabe „20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter „ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere
Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten
Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und“
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einem Ausländer soll zur Durchführung eines Verfahrens zur
Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit begleitender
Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn
1. der Ausländer
a) über eine
ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie
erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
b) einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, der von dem
Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, und
2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
3. sich aus einer zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber zu
schließenden Vereinbarung ergibt, dass
a) sich der Ausländer
verpflichtet, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den
Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung
zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland
erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und
b) sich der
Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer verpflichtet, ihm die Wahrnehmung der von
der zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten
Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, 4.
der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist,
5. der Ausländer über die der angestrebten Tätigkeit
entsprechenden, mindestens jedoch über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
verfügt und 6. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist,
dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist.
Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach
Satz 1 ist abzusehen, wenn zur Ausübung dieser Beschäftigung eine
Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und
1. der
Arbeitgeber tarifgebunden ist oder es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber
handelt, der an Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, die
auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen
festlegen,
2. der Arbeitgeber den Ausländer zu den bei ihm
geltenden tariflichen oder den auf der Grundlage kirchlichen Rechts
festgelegten Arbeitsbedingungen beschäftigt und
3. die
Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen
auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf
hinführen.
Von dem Erfordernis einer qualifizierten
Beschäftigung nach Satz 1 ist ebenfalls abzusehen, wenn zur Ausübung dieser
Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und
1. der Arbeitgeber eine nach § 72 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene
Pflegeeinrichtung ist und
2. die Einstufung und das Entgelt
einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine berufliche
Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.
Der Ausländer ist
verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu
lassen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei erstmaliger Erteilung
für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch für
ein Jahr erteilt und bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren
verlängert. Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes der
Aufenthaltserlaubnis darf keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d und 19c
Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für
vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1,
2 oder Satz 3 Nummer 2 sowie zu einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden
je Woche.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort
„zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das
Wort „kann“ durch das Wort „soll“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.“
f) Absatz 6 wird wie folgt
gefasst:
„(6) Einem Ausländer soll zum Zweck der
Feststellung seiner maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland
erworbenen Berufsqualifikation erforderlich sind (Qualifikationsanalyse) und
die ihn zu einer qualifizierten Beschäftigung befähigen, eine
Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass
1. die zuständige
Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges
Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen
Berufsqualifikation vorliegen und die Durchführung einer Qualifikationsanalyse
zugesagt wurde,
2. der Ausländer über deutsche
Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Qualifikationsanalyse entsprechen, in
der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse,
verfügt.
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Stellt die zuständige Stelle nach Durchführung des Verfahrens fest, dass
Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Aufenthalt
nach Absatz 1 oder Absatz 3 fortgesetzt werden, sofern die dort jeweils
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anrechnung der Dauer des
Aufenthalts nach Satz 1 auf die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte
Höchstaufenthaltsdauer erfolgt nicht.“
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 54 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1307) wird § 16d Abs. 4 Nr. 2 mit Wirkung v. aufgehoben.