Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben mit Schriftsatz vom 24. August 1993 Revision eingelegt. Sie sind von der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen worden, daß die Revisionsschrift nicht unterzeichnet ist. Wegen der Versäumung der Frist haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Trotz einer ausdrücklichen Weisung, eine "zweite Ausfertigung zu erstellen und beide Schreiben in die Unterschriftenmappe zur Wiedervorlage zu geben", seien beide Schreiben ohne vorherige Unterzeichnung versehentlich verschickt worden. Die Mit arbeiterin A hat auf Anforderung des Gerichts "an Eides Statt" erklärt, daß der Sachverhalt "in den Schreiben vom 22. 9. 1993 (Wiedereinsetzungsantrag) und vom 27. 10. 1993 (weitere Stellungnahme) richtig dargestellt" worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 798 BFH/NV 1995 S. 798 Nr. 9 HAAAB-35394
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