Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers), mit der er sich gegen die umsatzsteuerrechtliche Nichtanerkennung der Zwischenvermietung seiner Eigentumswohnung wandte, abgewiesen. Seinen Hilfsantrag, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 2 BvR 1156/91 auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Zur Begründung führt es insoweit u. a. aus, mit der -- aussichtslos erscheinenden -- Verfassungsbeschwerde werde "nicht die Verfassungswidrigkeit einer konkreten angewendeten Rechtsnorm, sondern die der Mehrwertsteuer optionsrechtsprechung des BFH" geltend gemacht.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 628 BFH/NV 1995 S. 628 Nr. 7 AAAAB-35327
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