Gegen "den Beschluß vom 2. 5. 1994 und die Kostenrechnung vom 13. 6. 1994" erhob der Steuerberater unter Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis und ihm am 6. März und am 12. Juli 1991 für das finanzgerichtliche Verfahren erteilten Prozeßvollmachten "Beschwerde". Zu Unrecht seien das Finanz gericht (FG) und der erkennende Senat im angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, diese Prozeßvollmachten seien wider rufen worden. Widerrufen sei nur das der Steuerberatungsgesellschaft X-GmbH allgemein erteilte Mandat zur steuerlichen Beratung, nicht dagegen die deren Geschäftsführer, ihm selbst, persönlich erteilte Prozeßvollmacht. Dies werde durch die -- hier in diesem Verfahren lediglich zum erneuten Nachweis vorgelegte -- Prozeßvollmacht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom 2. August 1994 dokumentiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 534 BFH/NV 1995 S. 534 Nr. 6 CAAAB-35280
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