Beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) fand eine Betriebsprüfung statt. Wegen eines im Rahmen der Prüfung festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachses, den der Kläger mit Unterstützungsleistungen seiner Eltern erklärte, nahm der Betriebsprüfer B Einsicht in die Steuerakten der Eltern des Klägers. Auch der zuständige Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle, A, hatte vom Inhalt der Steuerakten der Eltern des Klägers Kenntnis. Der Kläger hielt die Einsichtnahme in die Steuerakten seiner Eltern für eine Verletzung des Steuergeheimnisses und verlangte deshalb mit Schreiben vom 24. Juli 1990 vom Vorsteher des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --), B und A von der Erledigung des Prüfungsauftrages zu entbinden und andere Beamte mit der Fortführung des Prüfungsauftrages zu betrauen. Bei den gegebenen Umständen sei durch B und A ein ordnungsgemäßes, unvoreingenommenes Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet. Außerdem sollten sämtliche Notizen über Erkenntnisse, die aus der Einsichtnahme in die Steuerakten der Eltern des Klägers gewonnen worden seien, aus den Arbeitspapieren des Prüfers entnommen werden. Er begehre Akteneinsicht in die den neu zu bestellenden Prüfern übergebenen Arbeitspapiere, um feststellen zu können, daß die in Rede stehenden Notizen darin nicht mehr enthalten seien.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 758 BFH/NV 1995 S. 758 Nr. 9 WAAAB-35162
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