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BFH Urteil v. - VIII R 48/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war einziger Kommanditist der U-KG mit einer Kommanditeinlage von 300 000 DM. Komplementärin war die weder am Kapital noch am Gewinn und Verlust beteiligte GmbH. Für die Übernahme der persönlichen Haftung stand der Komplementärin eine Vergütung von 1 v. H. des Gewinns der U- KG zu. Gesellschafter-Geschäftsführer der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH war der Kläger.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 84
RAAAB-35116

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