Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) griff die Umsatzsteueränderungsbescheide 1987 bis 1989 vom 2. Januar 1992 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1993 zuletzt mit der Begründung an, bei den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) hinzugeschätzten Umsätzen wegen ungeklärter Geldeingänge auf seinem beruflichen Bankkonto handele es sich um aufgenommene Darlehen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die ungeklärten Geld zuflüsse nach seiner Überzeugung Entgelte für anwaltliche Leistungen gewesen seien. Dabei würdigte das FG auch die Weigerung des Klägers, trotz einer entsprechenden gerichtlichen Auflage die angeblichen Darlehensgeber zu benennen. Zuvor waren Ablehnungsanträge gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter durch Beschluß des FG vom 19. Oktober 1993 zurückgewiesen worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 317 BFH/NV 1995 S. 317 Nr. 4 GAAAB-34956
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