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BFH Beschluss v. - V B 164/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i. S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) an die X GmbH in Y in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre (1985 und 1986) zu Unrecht Vergünstigungen nach dem BerlinFG in Anspruch genommen. Geschäftsführer der X GmbH und der Klägerin war deren jetziger Liquidator.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 883
BFH/NV 1995 S. 883 Nr. 10
TAAAB-34943

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