Die Klägerin erwarb 1980 von ihrer Mutter ein als Mietwohngrundstück bewertetes Dreifamilienhaus gegen Übernahme der Pfandlasten. Das Gebäude enthält drei Wohnungen, nämlich eine 303 qm große Wohnung, die von der Mutter der Klägerin genutzt wird, eine 57 qm große Wohnung, die die Mutter an Feriengäste vermietet und eine 53 qm große Wohnung, die die Kläger nach ihrem Vortrag als Ferienwohnung nutzen. Bei der Übergabe hatte sich die Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht am Grundstück vorbehalten. Ende 1983 bewilligte die Mutter der Klägerin die Löschung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch. An der Nutzung des Grundstücks änderte sich dadurch nichts. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1986 versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) den Abzug des von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Mietwohngrundstück mit der Begründung, die Klägerin könne auch bei Ansatz der Kostenmiete (6 v. H. der Herstellungskosten von ... DM) keinen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 568 BFH/NV 1995 S. 568 Nr. 7 YAAAB-34911
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