Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, Beschwerdeführers, Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Beschwerdegegner, Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1990 durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 16. Februar 1994 teilweise als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 26. März 1994 zugestellt. Er legte am 25. April 1994 persönlich sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht näher begründet. Die Revision wurde durch zwei vom Kläger persönlich verfaßte Schriftsätze vom 17. Mai 1994 und vom 28. Juni 1994 begründet. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1994 beantragte der Kläger Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 724 AAAAB-34757
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