Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 23. März 1993 den Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen Ablehnung eines Steuererlasses mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe in seiner Klagebegründung keine neuen Tatsachen vorgelegt bzw. glaubhaft gemacht, denen zufolge die Ermessensausübung seitens der Oberfinanzdirektion (OFD) als rechtsfehlerhaft erscheine. Die Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der den Steuerschulden des Antragstellers zugrunde liegenden Verwaltungsakte könnten im Erlaßverfahren nicht mehr geprüft werden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 120 BFH/NV 1994 S. 120 Nr. 2 KAAAB-34395
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