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BFH Urteil v. - V R 90/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in X einen . . .-Einzelhandel. Unter anderem verkaufte er Waren an argentinische Staatsangehörige, die von ihrer Regierung für längere Zeit in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) abgeordnet worden waren. Diese ließen die von ihnen erworbenen Gegenstände nach Argentinien befördern. Nachdem dem Kläger durch die von den Argentiniern beauftragten Spediteure oder Frachtführer Ausfuhrbescheinigungen vorgelegt worden waren, behandelte er die Lieferungen als nach § 4 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) steuerfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 631
BFH/NV 1993 S. 631 Nr. 10
WAAAB-34297

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