Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1983 bis 1988 mit Urteil vom 10. November 1992 als unzulässig ab. In dem Urteil wird ausgeführt: "Dem Kläger ist durch Beschluß des Senats vom 11. 11. 1991 aufgegeben worden, binnen sechs Wochen nach Erhalt des Beschlusses einen Bevollmächtigten zu bestellen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist durch Beschluß des Bundesfinanzhofs(BFH) vom 7. 7. 1992 -- IV B 34 und 90/92 (BFH/NV 1992, 832) "zurückgewiesen worden". Gegen das Urteil legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluß vom 27. April 1993 V B 49/93 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Kläger hätte sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Gegen diesen rechtskräftigen Beschluß legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1993 "Revision/Beschwerde" mit der Begründung ein, er sei seit 1975 als Steuerberater bestellt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 307 BFH/NV 1995 S. 307 Nr. 4 DAAAB-34247
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