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BFH Beschluss v. - VIII B 111/92

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) namens des A als Kommanditisten der ... GmbH & Co. KG (KG) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Gewinnfeststellung 1985 erhobene Klage durch Prozeßurteil abgewiesen und dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Gegen das Urteil vom 5. August 1992, verkündet am selben Tage um 11.10 Uhr, zugestellt am 7. September 1992, hat der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1992 Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auch der Kläger hat das finanzgerichtliche Urteil mit der Revision angefochten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 380
BFH/NV 1994 S. 380 Nr. 6
YAAAB-34091

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