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BFH Beschluss v. - IX R 73/89

Nachdem das klageabweisende Urteil des FG, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, am 29. Mai 1989 zugestellt worden war, hat der Bevollmächtigte der Kläger am 28. Juni 1989 Revision eingelegt und mit dem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Juli 1989 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 30. September 1989 zu verlängern. Mit Verfügung vom 27. Juli 1989 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Revision bis zum 2. Oktober 1989 verlängert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 550
BFH/NV 1993 S. 550 Nr. 9
ZAAAB-33930

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