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BFH Urteil v. - II R 34/91

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Grundstücks mit einem im Jahre 1981 bezugsfertig gewordenen Wohnhaus. Wird das Wohnhaus über den im Erdgeschoß liegenden Windfang betreten, so gelangt man in eine Diele. Von der Diele ist rechts ein Vorraum zu der mit einer Türe verschlossenen Küche und eine Toilette zu erreichen. Am Dielenende führt eine Treppe in das Dachgeschoß des Hauses. Nach den Bauzeichnungen öffnet sich die Diele mit dem Treppenaufgang ohne Türabschluß zum Wohn- und Eßbereich der Hauptwohnung. Am streitigen Stichtag war im Durchgang von der Diele zum Wohn-/Eßraum eine schmiedeeiserne Türe angebracht. Zum streitigen Stichtag war das Eisenwerk der Tür mit einer dunklen Glasplatte abgedeckt. Wegen des fehlenden Türrahmens befand sich zwischen dem Eisenwerk der Türe, dem gemauerten Korbbogen und der Mauer an der Türschloßseite ein Luftraum von etwa 4 bis 5 cm. Von der Galerie im Dachgeschoß ist über Türen ein zur Hauptwohnung gehörendes Schlafzimmer und Bad mit WC erreichbar. Außerdem kann von der Galerie über eine Türe ein zweiter Wohnbereich, die sog. Einliegerwohnung, betreten werden. Dieser Wohnbereich umfaßt eine Diele, ein Bad mit WC, ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer mit Kochnische.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 9
BFH/NV 1994 S. 9 Nr. 1
KAAAB-33760

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