Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1976 bis 1978 als Einzelunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung stellte der Prüfer fest, daß unter der Firma der Klägerin in den Streitjahren Paletten und Gitterboxen veräußert und diese Verkäufe in der Buchführung der Klägerin nicht erfaßt worden waren. 90% der erzielten Erlöse aus dem Palettenhandel stammten von einer GmbH. Zu diesem Unternehmen war am 26. April 1976 erstmals unter der Firma der Klägerin Kontakt aufgenommen worden. In den Gutschriftsabrechnungen war Mehrwertsteuer als Bestandteil des Zahlungsentgelts ausgewiesen. Den Verrechnungsschecks der GmbH war folgender Vordruck beigefügt worden: "Der Lieferer bestätigt mit Annahme des Schecks, daß er zum Umsatzsteuerausweis und zur Palettenveräußerung berechtigt ist. Rechte bestehen nicht." Die Verrechnungsschecks waren auf dem Privatgirokonto des Sohnes der Klägerin gutgeschrieben worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 483 BFH/NV 1993 S. 483 Nr. 8 IAAAB-33564
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