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BFH Urteil v. - V R 57/89

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb am . . . 1984 einen PKW zum Kaufpreis von . . . DM einschließlich Umsatzsteuer. Mit schriftlichem Vertrag vom 1. Dezember 1984 vermietete sie den PKW von diesem Tag an auf unbestimmte Zeit an den Kläger, einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer, zu einem monatlichen Mietzins von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kläger verpflichtete sich darüber hinaus, die Kosten der Kfz-Versicherung und der Kfz-Steuer zu ersetzen sowie die Kosten für die übliche Wartung und Pflege des Fahrzeugs zu übernehmen und notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Er entrichtete die Miete vertragsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 278
BFH/NV 1993 S. 278 Nr. 4
ZAAAB-33499

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