Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein . . .unternehmen. Die Kosten der in einem Restaurant der gehobenen Klasse, jeweils an einem . . . (Werktag) durchgeführten betrieblichen Weihnachtsfeiern beliefen sich einschließlich der Aufwendungen für die Musikkapelle (jeweils 1100 DM) im Jahre 1985 auf 6500 DM sowie im Jahre 1986 auf 7000 DM für 20 Teilnehmer. Es waren alle 21 Arbeitnehmer eingeladen worden.Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wertete die bislang unversteuerten Aufwendungen als Arbeitslohn, den er gemäß § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einem pauschalen Steuersatz von 25 v.H. unterwarf.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 91 BFH/NV 1993 S. 91 Nr. 2 EAAAB-33441
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