Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene waren verheiratet. Im Jahre 1978 erwarben sie das unbebaute Grundstück X. Auf diesem Grundstück errichteten sie ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt fünf Wohnungen. Zwei Wohnungen wurden im Dezember 1979 bezugsfertig; die drei anderen Wohnungen wurden im Laufe des Jahres 1980 fertiggestellt. Die Baukosten betrugen insgesamt . . . DM. Die im Dezember 1979 fertiggestellten Wohnungen vermieteten der Kläger und die Beigeladene am 1. Dezember 1979, die drei übrigen Wohnungen ab dem 1. September 1980. Mieterin aller fünf Wohnungen war die Firma Z, die die Wohnungen an Privatpersonen weitervermietete. Das Mietverhältnis mit der Fa. Z war zunächst bis zum 30. November 1984 vereinbart und sollte sich, wenn es nicht gekündigt wurde, jeweils um ein Jahr verlängern. Es wurde am 31. Dezember 1981 vorzeitig beendet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 809 BFH/NV 1992 S. 809 Nr. 12 CAAAB-33083
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