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BFH Urteil v. - IV R 47/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1 betreibt in X eine Spedition, die Klägerin zu 2 ebenfalls in X ein Fuhrunternehmen. Beide Betriebe sind nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO(St) - vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) als Mittelbetriebe eingestuft. Nachdem beide Unternehmen im März bzw. April 1979 einer Außenprüfung für die Jahre 1975 bis 1977 unterlegen waren, ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) am 22. Februar 1985 unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine weitere Prüfung an. Gegenstand dieser Außenprüfung waren jeweils die gesonderte Feststellung der Einkünfte, die Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 und der Einheitswert des Betriebsvermögens bis zum 1. Januar 1984.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 149
BFH/NV 1993 S. 149 Nr. 3
TAAAB-33073

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