Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) übertrug zum 1. Januar 1983 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Einzelunternehmen auf den Kläger. Darüber hinaus übertrug der Vater dem Kläger mit notarieller Urkunde vom 29. Dezember 1984 das Betriebsgrundstück X-Str. sowie das Wohnhaus X-Str. Im Gegenzug bestellte der Kläger in der genannten Urkunde seinen Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht und verpflichtete sich, den Eltern und nach dem Tode eines Elternteils dem überlebenden Elternteil bis zu dessen Tode monatlich 1000 DM zu zahlen. In bezug auf die Zahlungsverpflichtung wurden eine Wertsicherungsklausel, die Abänderbarkeit nach § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie die Sicherung durch eine Reallast vorgesehen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger, an seine drei Geschwister zu deren Gleichstellung Ausgleichszahlungen in Höhe von . . . DM zu leisten, die zinslos in zehn gleichen Jahresraten erbracht werden sollten. Bereits zuvor - in den Jahren 1983 und 1984 - hatte der Kläger an seine Geschwister Ausgleichszahlungen von zusammen . . . DM geleistet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 298 BFH/NV 1993 S. 298 Nr. 5 XAAAB-32963
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