Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und von Beruf Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte. Sie hatten in den Streitjahren 1974 und 1975 keine i.S. des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Kinder. Dennoch berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 9. und 23. August 1977 zwei Kinder. Die Bescheide wurden am 6. Februar 1981 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert. Dabei wurde auch die Berücksichtigung der Kinder rückgängig gemacht. Der Kläger erhob gegen diese Änderungsbescheide mit Schriftsatz vom 9. Februar 1981 Einspruch und machte geltend, daß gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AO 1977 eine Korrektur der abzugsfähigen Sonderausgaben und der Kinderfreibeträge nicht zulässig sei. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat in der an beide Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung vom 16. März 1981 die Auffassung, daß die Bescheide vom 9. und 23. August 1977 auch hinsichtlich der abzugsfähigen Sonderausgaben und der Kinderfreibeträge zu Recht berichtigt worden seien. Rechtsgrundlage sei insoweit § 129 AO 1977.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 367 BFH/NV 1993 S. 367 Nr. 6 QAAAB-32935
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