Die Stadt X war Eigentümerin mehrerer in einem Sanierungsgebiet gelegener Grundstücke. Am 2. Juni 1981 erwarb die B-GmbH diese Grundstücke von der Stadt. Durch Vertrag vom selben Tag veräußerte die GmbH die Grundstücke an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiter. Der Kaufpreis hierfür betrug . . . DM. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin, auf den Grundstücken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Einkaufs- und Freizeitzentrum innerhalb von zwei Jahren seit rechtswirksamer Erteilung der Baugenehmigung zu errichten und fertigzustellen. Ferner übernahm die Klägerin die Verpflichtung, durch Bau- und Pflanzmaßnahmen ein den Grundstücken benachbartes Grundstück gegen Immissionen zu schützen. Darüber hinaus hatte die Klägerin sicherzustellen, daß in dem geplanten Einkaufs- und Freizeitzentrum keine Baustoffhandlung und kein Baumarkt errichtet und betrieben wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 662 BFH/NV 1993 S. 662 Nr. 11 LAAAB-32860
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