Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vermietet transportable Toiletten zur Aufstellung auf Baustellen, bei Volksfesten und auf Autobahnrastplätzen. Die Toilettenkabinen werden leer mit Fahrzeugen der Klägerin zum jeweiligen Aufstellungsort gebracht und später entweder dort entleert oder nach Ablauf der Mietdauer zum Betriebshof der Klägerin gefahren und erst dort entsorgt. Für diese Zwecke eingesetzt sind auch zwei Lastkraftwagen, auf deren Ladeflächen sich je ein Tank (mit Ableitungen zur Aufnahme von Frischwasser mit Chemikalien und Duftstoffen und von Fäkalien) und Platz für Toilettenkabinen befindet; mitgeführt wird auch ein Kanister mit einem Hand-Desinfektionsmittel, das den Mietern gegen Aufpreis zusätzlich zur Verfügung gestellt wird. Das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) lehnte eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 ab. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. September 1988 VII R 45/87 (BFH/NV 1989, 324, Steuerrechtskartei, KraftStG 1979 § 3 Rechtsspruch 9) sei das Zurverfügungstellen einer Toilettenkabine steuerbegünstigte Abfallbeseitigung. Da die Kabinen diesem Zweck dienten, sei es unerheblich, daß mit den Fahrzeugen auch leere Kabinen zum jeweiligen Aufstellungsort transportiert würden. Dieses Verbringen eines leeren Behälters gehöre ebenso wie dessen Abholung zur Abfallbeseitigung. Daß die Behälter mit Umschließungen (Kabinen) geliefert würden, folge aus der Natur der Sache. Auch der Kabinen-Service sei eine Form des Einsammelns von Abfällen. Die Beförderung von Desinfektionsmitteln diene gleichfalls der Abfallbeseitigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 632 BFH/NV 1992 S. 632 Nr. 9 AAAAB-32573
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