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BFH Beschluss v. - VII R 32/90

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) forderte von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Eingangsabgaben nach mit der Begründung, daß der auf Grund eines Erlaubnisscheins ursprünglich unter der Codenummer 1701 710 90 des Gemeinsamen Zolltarifs - GZT - angemeldete und abgefertigte Rohzucker tatsächlich der Codenummer 1701 990 90 GZT zuzuordnen sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 553
BFH/NV 1994 S. 553 Nr. 8
BAAAB-32564

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