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BFH Urteil v. - V R 17/85

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten sich an der Bauherrengemeinschaft N beteiligt. Als Baubetreuerin hatte die R GmbH & Co. KG (R) im Namen und für Rechnung der Bauinteressenten das Bauvorhaben zu errichten. R übertrug die wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens der A GmbH & Co., die technische Betreuung verblieb bei R. Diese erteilte die Aufträge an die bauausführenden Firmen "im Auftrag, im Namen und für Rechnung der Bauherrin, der Bauherrengemeinschaft N". Die Gesamtbaumaßnahme wurde 1975 abgeschlossen. Die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vermieteten ihre Wohnungen (Eigentumswohnungen Nr. 2 und Nr. 4) an eine GmbH zur Weitervermietung; der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 zu. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1975 unterwarfen die Kläger die aus der Vermietung der Eigentumswohnungen erzielte Miete der Umsatzsteuer und machten Vorsteuerbeträge in Höhe von . . . DM aus der Errichtung der Eigentumswohnungen geltend. Die Vorsteuerbeträge setzten sich zusammen aus . . . DM sowie . . . DM aus zwei Rechnungen des Anlageberaters T, die aus dem Jahr 1972 bzw. 1973 datierten, sowie aus einem Betrag von . . . DM aus zwei von der A GmbH & Co. unterzeichneten "Kostenzusammenstellungen", die als Bauherren F. E. - den einen der beiden Gesellschafter - benennen und folgende Positionen enthalten:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 201
BFH/NV 1991 S. 201 Nr. 3
TAAAB-32023

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