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BFH Beschluss v. - VII S 22/90

Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH. Aufgrund eines Treuhandvertrages hielt er die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft zugunsten der Treugeber T und U, deren Weisungen er unterlag. Durch Gesellschafterbeschluß vom 1. Juni 1984 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 1984 als Geschäftsführer der GmbH abberufen und T zum neuen Geschäftsführer bestellt. Mit Beschluß des zuständigen Amtsgerichts vom Oktober 1984 wurde die Gesellschaft aufgelöst, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 500
BFH/NV 1991 S. 500 Nr. 8
LAAAB-31956

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