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BFH Beschluss v. - VII B 141/89

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde antragsgemäß zur Steuerberaterprüfung 1988 zugelassen. Da sie nach der mündlichen Prüfung nur eine Gesamtdurchschnittsnote von . . . erreicht hatte, bestand sie die Prüfung nicht. Gegen das ihr mitgeteilte Prüfungsergebnis legte die Klägerin mit der nachfolgenden Begründung erfolglos Klage ein:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 124
BFH/NV 1991 S. 124 Nr. 2
QAAAB-31788

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