Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) bezogen in den Streitjahren 1976 und 1977 als Nießbrauchsberechtigte Einnahmen aus der Vermietung eines ihren Töchtern gehörenden, mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks. Dieses hatte der Vater der Klägerinnen (V) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. März 1972 auf seine Enkeltöchter A und B als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 übertragen. Die Vertragsparteien hatten dabei vereinbart, daß V weiterhin alleiniger Schuldner der durch eine Grundschuld von 400 000 DM zugunsten der C-Bank und eine Hypothek von 273 000 DM zugunsten der D-Anstalt auf dem Grundstück gesicherten Darlehensschulden bleibt, die V zur Finanzierung der Gebäudeherstellung eingegangen war. In dem Übergabevertrag räumten die Töchter der Klägerinnen diesen das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht an ihrem jeweiligen Bruchteilseigentum ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 560 BFH/NV 1990 S. 560 Nr. 9 EAAAB-31701
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