Gegen die am 12. Dezember 1988 zugestellten Urteile des FG haben die Kläger fristgerecht Revisionen eingelegt. Die am 13. Februar 1989 ablaufende Frist zur Begründung ihrer Revisionen wurde auf schriftlichen Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten bis zum 12. Mai 1989 verlängert. Die Begründung ist jedoch erst am 20. Juni 1989 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Die Kläger haben um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung machen sie geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 10. Mai 1989 ein Telefongespräch mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Senats geführt. Dieser habe die Fristverlängerung ohne Anforderung einer schriftlichen Begründung bis zum 20. Juni 1989 zugesagt. Am 19. Juni 1989 habe der Prozeßbevollmächtigte mit dem Mitarbeiter der Geschäftsstelle gesprochen. Dieser habe mitgeteilt, daß der Leiter der Geschäftsstelle seinerseits offenbar angenommen habe, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Gegenäußerung, nicht aber eine Revisionsbegründung abgeben wolle; es handle sich also um ein offenbares Versehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 828 BFH/NV 1991 S. 828 Nr. 12 JAAAB-31653
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