Die Kläger - ein Ehepaar - erwarben mit Kaufvertrag vom . . . in einem über Eck aneinandergebauten Gebäudekomplex einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Straße von 702/10 000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im dritten Obergeschoß rechts belegenen Wohnung (Aufteilungsplan Nr. . . .) sowie einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück B-Straße . . . von 229/10 000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im dritten Obergeschoß links belegenen Wohnung (Aufteilungsplan Nr. . . .). Der Veräußerer hatte zuvor die Teilungserklärung dahingehend abgeändert, daß die beiden Wohnungen "zum gemeinsamen Erwerb auf einem einzigen Grundbuchblatt einzutragen sind". Dementsprechend wurden die Miteigentumsanteile von 702/10 000 und 229/10 000, verbunden mit dem Sondereigentum an beiden Wohnungen, zusammen auf einem Grundbuchblatt eingetragen. Beide Wohnungen sind durch Wände voneinander getrennt, verfügen über eine eigene Strom- und Wasserversorgung und sind über gesonderte Hauseingänge erreichbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 799 BFH/NV 1991 S. 799 Nr. 12 WAAAB-31520
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