Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 24. April 1987 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) lief am 25. Juni 1987 ungenutzt ab. Mit Schreiben vom 21. Juli 1987, dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 23. Juli 1987, teilte der Vorsitzende des damals zuständigen IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) den Klägern mit, daß eine Begründung der Revision bisher nicht vorliege; zugleich wies er auf § 56 FGO hin. Am 10. August 1987 gingen beim BFH die Revisionsbegründung vom 5. August 1987 und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichen Datums ein. Der Briefumschlag, in dem beide Schriftssätze enthalten waren, trägt den Poststempel vom 6. August 1987. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Prozeßbevollmächtigte wie folgt: Die Frist sei infolge eines Büroversehens versäumt worden. Zuständig für die "Fristenwahrung sämtlicher eingehender Steuerbescheide" seien die "zentrale Bearbeitungsstelle und eine dafür ausdrücklich mit Belehrung beauftragte Person". Nach Abfassung des Revisionsschriftsatzes habe "die beauftragte Mitarbeiterin . . . eine weitere Frist nicht gesetzt". Die Klageakte sei zu den übrigen Akten gelegt und nicht wieder vorgelegt worden. Die beauftragte Mitarbeiterin sei "in der Ausübung von Wiedervorlagen ausdrücklich belehrt worden".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 711 BFH/NV 1989 S. 711 Nr. 11 KAAAB-31388
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