Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stimmte am 30. März 1987 schriftlich dem Antrag ihres geschiedenen Ehemannes zu, die Unterhaltsleistungen in Höhe von 13 800 DM für den Veranlagungszeitraum 1986 als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1986 - EStG 1986 -). Als die Antragstellerin von dem Beklagten (Finanzamt - FA -) an die Einkommensteuererklärung 1986 erinnert wurde, erklärte sie, da sie nur unter großen Schwierigkeiten von ihrem geschiedenem Ehemann einen Ausgleich für die infolge der Versteuerung der Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG 1986) eintretenden finanziellen Nachteile erlangen könne, sei sie nicht bereit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das FA schätzte daraufhin die steuerpflichtigen Einkünfte auf 3 444 DM (Ertragsanteil einer Leibrente, § 22 Nr. 1 EStG 1986) sowie auf 13 800 DM (Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG 1986) und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1986.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 551 BFH/NV 1990 S. 551 Nr. 9 TAAAB-31359
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