Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er hat bei dem Finanzgericht (FG) am 6. März 1984 Klage wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1978 erhoben, zunächst ohne diese - trotz Fristsetzung - zu begründen. Auf die Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) zur Klage hat der Kläger erwidert, er sei, wie sich aus einem privatärztlichen Attest ergebe, zur Zeit nicht verhandlungsfähig. Aufforderungen des FG zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger nicht entsprochen. Nachdem das FA den Einkommensteuerbescheid 1978 zum Teil antragsgemäß geändert hatte, hat der Kläger auf die Anfrage des FG, ob die Klage insoweit aufrechterhalten oder zurückgenommen oder der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt werde, und dem Hinweis, daß möglicherweise ein Bevollmächtigter gemäß § 62 FGO bestellt werden müsse, nicht reagiert. Darauf beschloß das FG am 21. Dezember 1987, dem Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO aufzugeben, einen Bevollmächtigten zu bestellen oder einen Beistand hinzuzuziehen. Zur Begründung seiner Anordnung führte das FG aus, der Kläger sei arbeitsunfähig krank und nicht in der Lage, sich irgendwelchen Belastungen auszusetzen. Da unter diesen Umständen die einwandfreie und sachgerechte Abwicklung des Klageverfahrens nicht gewährleistet sei (Hinweis auf Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1967 VI 107 bis 108/64, VI 306-308/65, BFHE 88, 24, BStBl III 1967, 258), halte das FG die Bestellung des Bevollmächtigten oder Hinzuziehung des Beistandes für geboten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 796 BFH/NV 1989 S. 796 Nr. 12 AAAAB-31001
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