Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kläger) unterhält ein Ingenieurbüro und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit; er ermittelt seinen Gewinn durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 15. Dezember 1983 schloß er mit seiner 1962 geborenen Tochter, die damals Ingenieurwesen studierte, einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Danach beteiligte sich die stille Gesellschafterin rückwirkend zum 1. Januar 1983 an dem Unternehmen des Klägers, an dessen Vermögen und Firmenwert sie ausdrücklich nicht beteiligt sein sollte. Die Einlage sollte 100 000 DM betragen und in bar entrichtet werden. Der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin sollte 15 v. H. des jährlichen Reingewinns, höchstens 25 v. H. der Einlage ausmachen. Eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen. Da die Tochter des Klägers nicht über hinreichendes Vermögen zur Erbringung der Einlage verfügte, überwies der Kläger vereinbarungsgemäß am 19. Dezember 1983 den Betrag von 100 000 DM auf ein Konto der Tochter. Einen Tag später überwies die Tochter den Betrag auf das betriebliche Konto des Ingenieurbüros. Am 23. Dezember 1983 zahlte der Kläger der Tochter ihre Gewinnbeteiligung von 25 000 DM aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 692 PAAAB-30948
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