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BFH Beschluss v. - IV B 131/85

In der Hauptsache war streitig, ob und inwieweit ein von den Klägern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) aus der Veräußerung zweier Grundstücke erzielter Gesamtkaufpreis abweichend von der getroffenen Vereinbarung zu verteilen war. Von den beiden Grundstücken gehörte das eine ganz und das andere zum Teil zum Betriebsvermögen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 111
BFH/NV 1990 S. 111 Nr. 2
GAAAB-30912

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