Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Geschäftsführer und Beratungsstellenleiter für einen Lohnsteuerhilfeverein. Daneben betrieb er eine Versicherungsagentur. Als Geschäftsführer des Vereins erhielt der Kläger eine prozentual von den Beitragseinnahmen berechnete Vergütung, mit der sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beschäftigung von Hilfskräften abgegolten waren. Arbeitsweise-, -zeit und -ort bestimmte der Geschäftsführer vereinbarungsgemäß nach eigenem Ermessen. Nach dem Beratungsvertrag und den dazu gehörenden Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellenleiter und der Vergütungsordnung erhielt der Kläger für seine Tätigkeit eine an den Mitgliederbeiträgen und den Aufnahmegebühren orientierte Vergütung und für jedes beratene Mitglied eine Kostenpauschale; zusätzlich bezog er eine nach der Zahl der Mitglieder gestaffelte Prämie. Entsprechend den Richtlinien für die Beratungsstellenleiter führte der Kläger die unmittelbare Beratung als selbständiger Mitarbeiter des Vereins aus. An den nachgewiesenen Kosten des Klägers für Werbung zugunsten des Vereins beteiligte sich dieser bis zu einer bestimmten Höchstgrenze im Kalenderjahr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 262 BFH/NV 1989 S. 262 Nr. 4 TAAAB-30682
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